Ihr Partner für Historischen Motorsport und Straßenfahrzeuge in der Bodenseeregion

Allgemeine Geschäftsbedingungen der HISTORICcar

1. Allgemeines

Für unsere Angebote, Lieferungen, Reparaturen und sonstigen Leistungen gelten ergänzend schriftliche Individualvereinbarungen. Die nachfolgenden Bedingungen, anderslautende Bedingungen des Kunden, die wir nicht schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wird ihnen ausdrücklich widersprochen.

2. Vertragsabschluss und -inhalt

2.1  Zur rechtsverbindlichen Annahme unserer Vertragsangebote behalten wir uns eine Frist von drei Wochen vor. Unsere Angebote sind bis zur schriftlichen Annahme freibleibend.

2.2  Kundenaufträge, insbesondere in mündlicher Form, werden erst nach schriftlicher Bestätigung wirksam. 

2.3  Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen abgeschlossener Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1  Unsere Preise verstehen sich netto ab Werk zuzüglich Verpackung, Versand und der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Mehrwertsteuer. Erhöhen sich zwischen Vertragsabschluss und der Leistungserbringung die für unsere Kalkulation maßgeblichen Kosten, sind wir zu einer angemessenen Preiserhöhung berechtigt. Bei Veränderung von Mengengerüst und Stückliste bzw. Preisen von Lieferanten verändern sich in jedem Falle entsprechend.

3.2  Ein Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er schriftlich erteilt wurde. Folgt einem Kostenvoranschlag keine Auftragserteilung, sind wir berechtigt, vom Kunden eine angemessene Vergütung für unseren Arbeitsaufwand zu verlangen. Eine Kostenschätzung ist lediglich ein Hinweis auf die Größenordnung der zu erwartenden Kosten und bleibt in jedem Falle unverbindlich.

3.3  Zahlungen sind nach Erstellung der Rechnung fällig und ohne jeden Abzug zu leisten. 

3.4  Beim Versenden von Waren behalten wir uns die Lieferung gegen Vorkasse oder Nachnahme vor.

3.5  Der Kunde kann nur mit unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen und nur auf solche Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht stützen.

3.6  Bei Zahlungsverzug sind wir unbeschadet der Geltendmachung weitergehenden Schadens berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz (288 BGB) zu verlangen.

4. Lieferfristen und Termine

4.1  Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.

4.2  Von uns nicht beherrschbare Leistungshindernisse wie z.B. höhere Gewalt, Arbeitskampmaßnahmen, Materialbeschaffungsschwierigkeiten, behördliche Eingriffe usw. - auch wenn sie bei unseren Vorlieferanten eintreten - führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist. Ein Schadensersatzanspruch des Kunden ist in solchen Fällen ausgeschlossen.

5. Gefahrenübergang und Versand

5.1  Beim Versand einer Ware geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Ware der Transportperson übergeben worden ist, zwecks Versendung unseren Betrieb verlassen hat oder sich in einem auf dem Firmengelände befindlichen abgeschlossenen, dem Kunden zugeordneten Lagerschrank bzw. Lagerplatz befindet. Verzögert sich die Versendung der versandbereiten Ware aus, von uns nicht vertretbaren Gründen, geht die Gefahr mit der schriftlichen Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Eine Versicherung der zu versendenden Ware gegen Transportschäden erfolgt nur nach besonderer Vereinbarung und auf Kosten des Kunden. 

5.2  Bei Sendungen an uns trägt der Kunde die Transportgefahr. 

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zu ihrer vollständigen Bezahlung unser Eigentum, sowie bis zur vollständigen Begleichung aller unserer bestehenden, bei Geschäften mit Kaufleuten auch aller künftig entstehenden Forderungen gegenüber dem Kunden.

6.2 Geht unser Eigentum in der Vorbehaltsphase infolge Verarbeitung unter, erwerben wir an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der mitverwendeten fremden Ware.

6.3  Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang berechtigt. Er tritt uns für diesen Fall schon jetzt alle aus der Weiterveräußerung resultierenden Forderungen ab.

7. Gewährleistung

7.1  Offensichtlich mangelhafte oder unvollständige Ware bzw. Werkstattleistungen hat der Kunde unverzüglich zu rügen. Die Rüge muss spätestens 14 Tage nach Erhalt der Ware oder Leistung bei uns eingegangen sein. Die weiterführende Untersuchungs- und Rügepflicht von kaufmännischen Kunden richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Jede Beanstandung der Ware oder Leistung hat schriftlich mit beigelegter Rechnungskopie zu erfolgen.

7.2  Keiner Rüge bedürfen gekennzeichnete Teilleistungen, zu denen wir in zumutbarem Umfang berechtigt sind. Keine Mängel sind solche Abweichungen von der verabredeten oder aus Anzeigen oder Katalogen ersichtlichen Beschaffenheit der Ware, die die Tauglichkeit zum gewöhnlichen oder vertragsgemäßen Zweck unberührt lassen oder verbessern. Entsprechende Änderungen behalten wir uns vor.

7.3  Unsere Motoren-, Tuning-, Getriebe-, Bremsen- und sonstigen Zubehörteile sowie Montagearbeiten sind Hochleistungsteile, die nur für Rennzwecke bestimmt sind. Sie sind von der Gewährleistung ausgenommen. Es wurde nicht geprüft, ob diese Teile der FIA- Vorschriften entsprechen. Die Zulässigkeit dieser Teile für Einsätze auf öffentlichen Straßen gehört nicht zur vertragsgemäßen Beschaffenheit, insofern werden keine TÜV Gutachten geliefert.

7.4  Im Falle von Gewährleistung für gelieferte Ware ist diese nach unserer Wahl auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt. Wir sind zu mindestens zwei Nachbesserungsversuchen berechtigt.

7.5  Beruht der aufgetretene Mangel auf unsachgemäßer Behandlung , Reparaturversuchen, Beschädigungen oder sonstigen Veränderungen der Ware durch den Kunden selbst oder Dritte, bestehen keine Gewährleistungsverpflichtungen. Es entfällt insbesondere jeder Gewährleistungsanspruch des Kunden, wenn der Einbau bzw. die Montage unsachgemäß vorgenommen wird.

7.6  Bei Auftragsarbeiten nach Kundenvorgabe leisten wir nur für handwerklich ordnungsgemäße Ausführung Gewähr. Das Risiko technisch bedingter Funktions- oder Haltbarkeitsmängel trägt der Kunde.

7.7  Stellen wir bei einer Beanstandung fest, dass wir nicht gewährleistungspflichtig sind, können wir vom Kunden für  angefallenen Material- und Zeitaufwand eine angemessene Vergütung verlangen.

7.8  Die Gewährleistung beträgt bei Geschäften unter Kaufleuten 6 Monate.

8. Haftung

8.1  Vertragliche, vorvertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche - eingeschlossen Personenschäden - sind ausgeschlossen, soweit wir den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.

8.2  Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften haften wir nicht für Folgeschäden oder Personenschäden.

8.3  Darüber hinaus ist unsere Haftung insbesondere gegenüber Kaufleuten auf den nach Grund und Höhe vorhersehbaren, vertragstypischen Durchschnittsschaden bis zum Kaufpreis bzw. Werkslohn plus 10% begrenzt, wenn uns nicht der Kunde vor Vertragsabschluss schriftlich auf außergewöhnliche Schadensrisiken hingewiesen hat und wir schriftlich die Übernahme dieser Risiken erklärt haben.

8.4  Wir haften nicht für Schäden, die auf eine Nichtbeachtung der Einbauanleitung (Ziffer 7.5), einer Befolgung nach Kundenvorgaben (Ziffer 7.6) oder Nichtbeachtung der im KFZ-Handwerk als fachgerecht bewerteten Einbaumethoden erfolgen.

8.5  Kundenfahrzeuge, die sich auf unserem Werksgelände befinden, sind vom Eigentümer gegen Feuer, Wasser, Diebstahl, Vandalismus, Transportschäden und anderen Risiken zu versichern. Aufgrund des im Einzelnen hohen Wertes der Fahrzeuge sind diese von der HISTORICcar nicht ohne Weiteres und auch nicht wirtschaftlich versicherbar. Eine Haftung unsererseits für jegliche Schäden an diesen Fahrzeugen ist ausgeschlossen.

9. Schlussbestimmungen

9.1 Erfüllungsort ist jeweils die produzierende oder die Ware liefernde Betriebsstätte Sipplingen oder Überlingen. Bei Geschäften mit Kunden, insbesondere mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen-rechtlichen Sondervermögen ist Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit diesen Vertrag entstehenden Rechtsstreitigkeiten Sipplingen und Überlingen. Das Gleiche gilt, wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Kunden im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist oder sich im Ausland befindet.

9.2  Dieser Vertrag untersteht deutschem Recht. EKG und UN Kaufrecht finden keine Anwendung.

9.3  Sollten einzelne Bestandteile dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit des übrigen Vertrags. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die den Zweck der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.

Gültig ab 01.09.2020